RECHTSLAGE FÜR CHÖRE AB 1. AUGUST 2022
Die mit 1. Juni veränderten Regelungen für Chöre gemäß der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (i.d.F. 1. Novelle) gelten bis inklusive 23. Oktober.
Zusätzlich erlassene Verordnungen der Länder sind im jeweiligen Bundesland zu beachten. Zudem ist die neue COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung im Hinblick auf Personen mit einem positiven Testergebnis zu beachten.
Grundsätzliche Regelungen für Chöre:
- Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 7).
- Ein 3G-Nachweis (geimpft, genesen bzw. getestet) ist nicht Voraussetzung.
- Maskenpflicht ist nicht Voraussetzung.
- Für Auftritte bei röm.-kath. Gottesdiensten gelten nur die Regelungen der Bischofskonferenz.
Regelungen für Proben/Konzerte:
- Die Anzahl der teilnehmenden Personen ist unbegrenzt.
- Ab mehr als 500 Personen sind ein:e COVID-19-Beauftragte:r (gemäß § 3 Abs 2) und ein COVID-19-Präventionskonzept (gemäß § 3 Abs 3) verpflichtend.
Das Präsidium des Chorverband Österreich appelliert an die Eigenverantwortung der Chorverantwortlichen und Chorsänger:innen und empfiehlt eine verantwortungsbewusste Vorgehensweise bei allen Zusammenkünften.